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Gewerbe, Standort und Abwasser – was Autoaufbereiter rechtlich wissen müssen

Autorenbild: Georg Seiler
Georg Seiler
vor 15 Stunden
2 Min. Lesezeit

Teil 2 des ADN Gründer-Ratgebers. Hier geht es um die Fragen, bei denen Gründer am häufigsten unsicher sind.

Welches Gewerbe brauche ich?

Die Pflege von Fahrzeugen fällt unter das freie Gewerbe der Serviceunternehmungen. Der gängige Wortlaut lautet "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)". Du meldest es über das Gewerbeinformationssystem GISA oder bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat an – das Gründerservice der WKO hilft dabei.

Arbeitest du ausschließlich mobil, kann der Wortlaut so eingeschränkt werden, dass am Standort nur ein Bürobetrieb stattfindet. Dann brauchst du dort keine Betriebsanlagengenehmigung. Gearbeitet wird in diesem Fall nur beim Kunden und auf dessen Bestellung.

Was darf ich als Fahrzeugpfleger machen?

Laut WKO-Infoblatt für Serviceunternehmungen gehören unter anderem dazu:

  • Waschen, Polieren und Versiegeln des Lacks – auch Nano-, Keramik- und Teflonversiegelungen

  • kleine optische Ausbesserungen wie Tupflack bei Steinschlägen

  • Reinigung von Sitzen, Bezügen und Teppichen, Ozonbehandlung, Tausch des Innenraumfilters

  • Unterbodenwäsche und Unterbodenschutz

  • einfache Servicearbeiten wie Wischerblätter, Lampen bis 24 Volt, Betriebsflüssigkeiten prüfen und nachfüllen

Nicht dazu gehören Lackierarbeiten im eigentlichen Sinn und Arbeiten, die dem Kfz-Techniker vorbehalten sind – etwa an Hochvolt-Systemen. Im Zweifel: vorher bei der WKO nachfragen.

Brauche ich eine Betriebsanlagengenehmigung?

Sobald du an einem festen Standort arbeitest, der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Abwasser oder Verkehr belasten könnte, ist in der Regel eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nötig. Das betrifft fast jede Halle mit Waschplatz. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat.

Prüfe vor dem Mietvertrag außerdem die Flächenwidmung bei der Gemeinde. Eine Halle in Grünland oder reinem Wohngebiet ist oft nicht genehmigungsfähig.

Genehmigte Anlagen müssen übrigens regelmäßig überprüft werden: nach § 82b GewO alle fünf Jahre (bei vereinfachtem Verfahren nach § 359b alle sechs Jahre). Die Prüfbescheinigung musst du aufbewahren.

Abwasser: das unterschätzte Thema

Beim Waschen fallen Reiniger, Öl- und Treibstoffreste, Bremsstaub und Schwermetalle an. Für Fahrzeugwaschanlagen gelten in Österreich eigene Abwasser-Vorgaben (AEV Fahrzeugtechnik). Praktisch heißt das meist:

  • kein Waschwasser in den Regenwasserkanal oder ins Erdreich

  • Einleitung in den Schmutzwasserkanal nur mit Zustimmung des Kanalbetreibers

  • ein Mineralölabscheider bzw. eine passende Vorreinigung vor dem Kanal

Frag bei deiner Gemeinde bzw. dem Kanalbetreiber konkret nach, bevor du investierst. Mobil Arbeitende sollten mit wasserarmen Verfahren oder Auffangmatten arbeiten.

Chemie lagern

Sammle die Sicherheitsdatenblätter aller Produkte, lagere brennbare und ätzende Stoffe getrennt und kennzeichne Abfüllbehälter. Das schützt dich und deine Mitarbeiter – und ist bei jeder Kontrolle das Erste, wonach gefragt wird.

Impressum und Datenschutz

Jede Website und jeder Social-Media-Auftritt eines Betriebs braucht ein Impressum (E-Commerce-Gesetz, Mediengesetz). Sobald du Kundendaten speicherst, gilt die DSGVO: Datenschutzerklärung, Verarbeitungsverzeichnis, sichere Aufbewahrung. Die WKO stellt Muster zur Verfügung.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: November 2026. Quellen: WKO-Infoblatt Serviceunternehmungen, WKO-Merkblatt § 82b GewO.

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