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Blaue Nummern für Autoaufbereiter – so kommst du zu Probefahrtkennzeichen

Autorenbild: Georg Seiler
Georg Seiler
vor 53 Minuten
3 Min. Lesezeit

Teil 6 des ADN Gründer-Ratgebers. Wer Autos abholt, zustellt oder für Händler aufbereitet, kommt früher oder später zur Frage: Wie bewege ich ein Fahrzeug, das kein eigenes Kennzeichen hat? Die Antwort sind Probefahrtkennzeichen – die „blauen Nummern“.

Was sind blaue Nummern?

Probefahrtkennzeichen sind in § 45 Kraftfahrgesetz (KFG) geregelt. Mit ihnen darfst du Fahrzeuge ohne eigene Zulassung im Rahmen deines Betriebs bewegen – für Probefahrten und Überstellungen. Du bekommst dafür eine Bewilligung, einen Probefahrtschein und die blauen Kennzeichentafeln.

Brauchst du sie überhaupt?

Ist das Kundenauto zugelassen, fährst du mit dem Kennzeichen des Kunden – dafür brauchst du keine blauen Nummern. Kläre aber vorher mit dem Kunden, dass du das Fahrzeug bewegst. Blaue Nummern lohnen sich vor allem, wenn du:

  • Händlerfahrzeuge aufbereitest, die abgemeldet sind oder noch keine Zulassung haben,

  • einen Hol- und Bringservice für abgemeldete Fahrzeuge (z. B. Winterauto, Oldtimer, Verkaufsfahrzeug) anbietest,

  • Fahrzeuge regelmäßig zwischen Kunde, Halle und Fotostudio überstellst.

Dürfen Autoaufbereiter sie bekommen?

Ja. § 45 Abs. 3 KFG nennt ausdrücklich auch Unternehmen, die Fahrzeuge von Kunden zur Reinigung oder Pflege abholen und wieder zurückstellen – im Gesetz heißt es „Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen“. Du brauchst also kein Händler- oder Werkstattgewerbe; dein Gewerbe für Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen reicht als Grundlage.

Die vier Voraussetzungen

  1. Passender Betrieb: Du holst Kundenfahrzeuge zur Reinigung oder Pflege ab und stellst sie zurück.

  2. Notwendigkeit glaubhaft machen: Erkläre schriftlich, warum du solche Fahrten brauchst – je konkreter, desto besser (wie viele Fahrten pro Monat, für welche Kunden, z. B. Autohändler).

  3. Versicherung: Für jedes beantragte Kennzeichen brauchst du eine Versicherungsbestätigung nach § 61 KFG. Sprich zuerst mit deinem Versicherer.

  4. Verlässlichkeit: Wurde dir in den letzten sechs Monaten eine Bewilligung wegen Missbrauchs entzogen, gibt es in der Regel keine neue. Auch steuerliche Bedenken dürfen nicht bestehen.

Welche Unterlagen brauchst du?

Als Orientierung dient das Merkblatt der WKO für das Servicegewerbe. Verlangt werden typischerweise:

  • eine schriftliche Begründung des Bedarfs (mit Abstellplatz, Mitarbeiterzahl und gewünschter Fahrzeugkategorie, z. B. Pkw),

  • Gewerbeschein (bei einer GmbH zusätzlich Firmenbuchauszug) und eine Bestätigung der Wirtschaftskammer,

  • den Nachweis deiner Steuernummer vom Finanzamt,

  • die Versicherungsbestätigung für jedes Kennzeichen,

  • eine Vollmacht, falls dein Versicherungsagent den Antrag für dich einbringt.

Wo stellst du den Antrag – und was kostet es?

Zuständig ist die Behörde an deinem Standort: in der Regel die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Statutarstädten der Magistrat, in Wien die Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt). Erkundige dich vorher kurz telefonisch, welche Stelle in deinem Bezirk die Bewilligungen ausstellt. Die Kennzeichentafeln bekommst du dann über die Zulassungsstelle bzw. deinen Versicherer.

Zu den Kosten: Laut WKO-Merkblatt fallen in Wien 14,30 € für das Ansuchen, 65 € für den Bescheid und 3,90 € je Beilage (höchstens 21,80 €) an. Dazu kommen die laufende Versicherungsprämie samt Steuer und – wenn du auf Autobahnen fährst – eine Vignette. Die Beträge können je nach Bundesland abweichen.

Die Regeln im Alltag

  • Nur für Probefahrten und Überstellungen im Betrieb – keine Privatfahrten.

  • Nicht vermieten und nicht an Kunden oder betriebsfremde Personen weitergeben. Fahren dürfen nur du und deine Mitarbeiter.

  • Das Überlassen an Kaufinteressenten ist für Servicebetriebe ausgeschlossen.

  • Vor jeder Fahrt aufschreiben: Name des Lenkers, Datum, Marke und Typ und die Fahrgestellnummer (die letzten sieben Stellen genügen; bei zugelassenen Fahrzeugen reicht das Kennzeichen). Diese Aufzeichnungen drei Jahre aufbewahren.

  • Auf Freilandstraßen sowie an Sonn- und Feiertagen eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt mitführen.

  • Das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen abstellen – außer kurz im Rahmen der Fahrt, etwa zum Tanken.

  • Missbrauch führt zum Entzug der Bewilligung.

Unser Tipp

Bevor du einreichst: Lass dir vom Versicherer ein Angebot geben und schreib die Begründung mit echten Zahlen. Bei Fragen hilft die Fachgruppe Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen deiner Wirtschaftskammer.

Quellen

Stand: November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft deiner Behörde.

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